Nachfolgend finden Sie die Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Igstadt als Download bzw. Klartext.
Die Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Wiesbaden-Igstadt e.V. wurde am 26.02.2019 auf der Jahreshauptversammlung mit der nötigen Mehrheit um Bestimmungen zum Datenschutz erweitert.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Obst- und Gartenbauverein Wiesbaden-Igstadt" mit
dem Zusatz "e. V." nach Eintragung im Vereinsregister und hat seinen Sitz in
Wiesbaden, Stadtteil lgstadt.
Zweck des Vereins ist:
Die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, insbesondere die
Pflege von Streuobstwiesen, die Verschönerung des Stadtteils Igstadt durch
Pflanzkübel und deren Pflege, die Anschaffung der hierzu notwendigen
Geräte, die Veranstaltung von Vorträgen, hauptsächlich über die Garten- und
Landschaftspflege (Obstbaumschnittkurse, Blumenpflege, Pflanzenschutz
usw.) sowie Brauchtumspflege und Pflege der Geselligkeit.
§2
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll
geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die
gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder
entscheidet der Vorstand.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(2) Der Verein kann solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich
besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt
durch den Vorstand.
dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
1.) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
2.) wegen unehrenhaften Handlungen,
3.) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 1 Jahr rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
4.) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des
erweiterten Vorstandes.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem
Verein gegenüber.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das
passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und
sonstige Leistungen jährlich im Voraus, möglichst per Lastschriftverfahren, zu
entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§5
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1.
Kassierer, dem 2. Kassierer, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1.
Mitgliedswart, dem 2. Mitgliedswart, sowie 4 bis 8 Beisitzern.
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschliessen, dass dazu
weitere Beisitzer treten.
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins nach § 26 des Bürgerlichen
Gesetzbuches besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem 1.
Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder dieses
Vorstandes vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder der 1. Kassierer, jeweils
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 7 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich
einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in einer der
Wiesbadener Tageszeitungen (entweder "Wiesbadener Kurier" oder "Wiesbadener
Tagblatt") oder dem "Wiesbadener Erbenheimer Anzeiger" und durch Aushang in den
Schaukästen der Igstadter Ortsvereine erfolgen. Die Veröffentlichung muss
mindestens einen Monat vor dem Termin der beabsichtigten Mitgliederversammlung
erfolgen. Dasselbe gilt für den Aushang in den Schaukästen der Igstadter
Ortsvereine. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Wochevor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand mit Begründung eingereicht
werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
Berichtes der Kassenprüfer,
Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die
Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor
der Wahl der übrigen Mitglieder des Vereins in einem besonderen Wahlgang zu
erfolgen.
Die Wahl des 2. Vorsitzenden, des 2. Kassierers, des 2. Schriftführers und des 2.
Mitgliedswartes erfolgt jeweils in dem Jahr, in dem die Wahl des 1. Vorsitzenden, des
1. Kassierers, des 1. Schriftführers und des 1. Mitgliedswartes nicht ansteht.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen
werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit
Angabe des Grundes beantragt.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch
einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des
Vereins betreffen.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit
einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied
gegenzuzeichnen ist.
§ 8 Wahl der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder
sind, auf die Dauer von 2 Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§9
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und
hat im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu
sorgen.Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch
dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt
eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden
Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die
Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§11 Datenschutz im Verein
Speicherung von Daten:
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Adresse, Geburtsdatum, Datum der Eheschließung, Telefonnummer, Email-Adresse und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des ersten und/oder des zweiten Vorsitzenden, und/oder des ersten und/oder des zweiten Kassierers gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Pressearbeit:
Der Verein informiert gegebenenfalls die Presse, insbesondere den "Wiesbaden Erbenheimer Anzeiger", die "Bierstadter Nachrichten" und den "VorOrt" über durchgeführte Veranstaltungen des Vereins. Solche Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung seiner Daten widersprechen.
Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder:
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere Veranstaltungen des Vereins, im Aushang des Vereins oder auf der Internet-Seite des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, handigt der Vorstand die Liste nur gegen eine schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Austritt aus dem Verein:
Beim Austritt werden die persönlichen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuerlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese beschließt auch über die
Verwendung des Vereinsvermögens.
Als Liquidatoren werden der 1. Vorsitzende und der 1. Kassierer bestellt.